

Kunst- und Kulturaustausch
Die Rote Brücke e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Die Rote Brücke - Verein für Kunst- und Kulturaustausch.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
(3) Der Sitz des Vereins ist (D-76596) Forbach.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des internationalen Austausches in den Bereichen der bildenden und darstellenden Künste, der Literatur und der Kunstwissenschaft zur Förderung der kulturellen regionalen Entwicklung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung von Projekten in den Bereichen Kunst, Kunstwissenschaft und Literatur.
(4) Der Satzungszweck definiert als entscheidendes Kriterium für die Durchführbarkeit eines Projektes durch den Verein, dass künstlerische und/oder wissenschaftliche Faktoren des Projektes vorherrschend sind.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden kleinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(4) Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Vorstandsmitglieder, Ehrenvorsitzende und Projektleiter/innen sind beitragsbefreit.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, Ehrenvorsitzende und Projektleiter/innen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war oder an die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse versandt wurde.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch Persönlichkeitswahl für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neubestellung im Amt. Sie können einzeln mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen und sind zu protokollieren.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(7) Wiederwahl ist zulässig.
(8) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(10) Vorstandsmitglieder haben im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§ 13 Ehrenvorsitzende/r
(1) Der Titel Ehrenvorsitzende/r kann an Personen mit besonderen Verdiensten für den Verein wie z.B. Künstler/innen, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens u.a. von Verwaltung, Hochschulen, Kunstakademien, Museen oder Spendengeber/innen verliehen werden.
(2) Ehrenvorsitzende werden vom Vorstand ernannt und sind dadurch Mitglied des Vereins.
(3) Mit Beendigung der Vereinszugehörigkeit erlischt auch der Titel Ehrenvorsitzende/r.
§ 13 Projektleiter/in
(1) Der Vorstand ernennt jeweils einen/eine Projektleiter/in als Verantwortliche/r für die Organisation und die Durchführung eines Projektes.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Forbach, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Gernsbach.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 16.07.2018 in Forbach errichtet.